Präambel
Am 08. Juli 2023 wurden in den historischen Räumlichkeiten von Wilhelmsbad bei Hanau die Rahmenbedingungen dieser Satzung verlesen und von den Anwesenden (siehe am Ende des Dokuments) für die a) „Strikte Observanz der Templer“ (abgekürzt SOT), für die b) „VIII. Ordensprovinz der Templer“ und für das c) Große Provinzialkapitel von Oberdeutschland als bindend anerkannt.
Im Zuge dessen wurde zwischen dem Provinzial-Großmeister der VIII. Ordensprovinz der Templer und dem Großkopten im „Secundum pactum fundamentale“ die Hohe Ägyptische Freimaurerei nach Alessandro Graf von Cagliostro als eigenständiges und unabhängiges Hochgradsystem anerkannt und als „Heiligster Orden“ in die „Strikte Observanz der Templer“ (SOT) integriert. Beide Ordensabteilungen werden von ihren Führern geleitet und sind an ihre Statuten und Satzung gebunden als Orden im Orden.
§1 Sitz und Zweck
Spiritueller Hauptsitz des Großen Provinzialkapitels der VIII. Ordensprovinz der Templer sowie der „Hohen Ägyptischen Freimaurerei“ ist die Chorkapelle in Hof Iben. Der administrative Hauptsitz ist hingegen in Wilhelmsbad.
Zweck der „Strikten Observanz der Templer“ und der der „Hohen Ägyptischen Freimaurerei“ ist es, u.a. das Interesse für die Andreas-, Schottische und Templermaurerei durch geeignete Vorträge und Instruktionen sowie durch rituelle Arbeiten und Veranstaltungen dauernd zu beleben. Zugleich soll die „Hohe Ägyptische Freimaurerei“ die Inhalte und das Erleben der ihr vorhergehenden Freimaurer-Grade bereichern.
§2 Ausrichtung
Am 08. Juli 2023 wurden vom Provinzial-Großmeister der VIII. Ordensprovinz 1.) die Johannisloge „Zur weißen Taube“ sowie 2.) deren Schottische Meisterloge reaktiviert, 3.) der Großmeister der Schottischen Meister, 4.) der Großmeister der Tempelritter und Berufenen Ritter, sowie 5.) der Großkopte inthronisiert und damit 6.) die VIII. Ordensprovinz von Oberdeutschland rekonstituiert, sowie 7.) der „Secundum pactum fundamentale“ in Kraft gesetzt.
§3 Rahmenbedingungen
Diese Konstitution gilt als Gerüst und administrative Ergänzung zu den im Aufnahmeantrag unterschriebenen und akzeptierten „Ägyptischen Statuten von 1784“.
Mit Unterschrift des Aufnahmeantrages sowie mit Aufnahme in den Ägyptischen Lehrlingsgrad erkennt jedes Mitglied diese Satzung vom 08.07.2023 sowie die Satzung vom 16.11.2022, als auch die o.g. Statuten rechtsbindend an.
§4 Mitgliedschaft
- Über die Aufnahme anderer, die nicht unter Ziffer 1a und 1b fallen, entscheidet der Großkopte. Es besteht kein Anspruch auf Mitgliedschaft.
- Die Mitgliedschaft erlischt
a) durch den Tod,
b) durch jederzeitiges zulässiges freiwilliges Ausscheiden, durch eine schriftliche Austrittserklärung an den Großkopten zum Jahresende,
c) durch Verweigerung der Zahlung der festgesetzten Beiträge trotz einmaliger schriftlicher Mahnung unter Hinweis auf die Folgen,
d) durch Entzug der Mitgliedschaft auf Entscheid des Großkopten.
e) durch mehrheitlichen Beschluss der einfachen Mehrheit der Auserwählten, der durch den Großkopten zu bestätigen ist, der bei Stimmengleichheit zwei Stimmen hat. - Die Hohe Ägyptische Freimaurerei wirkt innerhalb der „Vereinigung von Andreasbrüdern“ und besteht auch im Falle des Ausscheidens von Mitgliedern unter den übrigen Mitgliedern fort. Der nach Ziffer 3, Buchstaben b-e Ausscheidende hat keinerlei vermögensrechtliche oder sonstige Ansprüche; auch ein Anspruch auf Auseinandersetzung steht ihm nicht zu.
- Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Hohen Ägyptischen Freimaurerei. Sie haben bei ihrem Ausscheiden sowie bei der Auflösung oder bei dem Wegfall ihrer bisherigen Zwecke keinen Anspruch auf das Vermögen der Hohen Ägyptischen Freimaurerei.
- Der Ausscheidende hat die in seinem Besitz befindlichen, auf die Hohe Ägyptische Freimaurerei bezüglichen Schriften, Bücher und alle sonstigen Gegenstände sowie Utensilien unverzüglich dem Großkopten zu übergeben, soweit diese in Eigentum der Hohen Ägyptischen Freimaurerei stehen.
- Im Falle des Todes des Mitgliedes trifft die Herausgabeverpflichtung nach Ziff. 6 dessen Erben. Die Hohe Ägyptische Freimaurerei ist gehalten, etwaige Verfügungswünsche des Verstorbenen über Gegenstände zugunsten von Mitgliedern zu berücksichtigen.
§5 Vorsitz und Leitung
- Die Hohe Ägyptische Freimaurerei kann vertretungsweise durch den Großkopten und das Gremium der Auserwählten (das maximal aus 13 Mitgliedern bestehen kann, die alle Ägyptische Meister sein müssen) repräsentiert werden, das zumeist aus einer Mindestanzahl von vier besteht, worunter der Großkopte ein geborenes Mitglied mit zweifacher Stimme ist.
- Die Mitglieder des Gremiums der Auserwählten sind auf Lebenszeit ernannt, verlieren aber durch Austritt (§4, Ziffern 3b) oder Entzug (§4, Ziffern 3c-e) ihr Amt und ihre Mitgliedschaft. Der Großkopte ist allein vertretungsberechtigt. Sein Stellvertreter ist der Zweite Ehrwürdige Meister.
- Alle Mitglieder, die nicht dem Gremium der Auserwählten angehören, haben keine Mitbestimmungsrechte insbesondere nicht bei der Leitung und Ausgestaltung.
- Der Schriftführer besorgt den gesamten schriftlichen Verkehr nach Abstimmung mit dem Großkopten und fertigt bei Versammlungen die Niederschrift an, die vom ihm oder dem Großkopten zu unterschreiben ist.
§6 Geschäftsjahr und Beiträge
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Die Beiträge – ob für Aufnahmen oder die Jahresgebühr – werden vom Großkopten oder dem Gremium der Auserwählten jährlich festgesetzt.
Den Mitgliedern der Strikten Observanz der Templer (VIII. Ordensprovinz) wird aufgrund des „Secundum pactum fundamentale“ eine verminderte Jahresgebühr zugestanden. Bei den Aufnahmegebühren hingegen gibt es keine Reduzierung.
§7 Versammlung und Schlichtung
Jeder Vorschlag zur Änderung des Rituals muss zur Genehmigung dem Großkopten vorgelegt werden. In einer Versammlung der Auserwählten, die allein befugt ist, den Vorschlag mit Einstimmigkeit der anwesenden Mitglieder zu genehmigen oder abzulehnen, wird der Vorschlag eruiert.
Versammlungen jeglicher Art können vom Großkopten bei Bedarf einberufen werden und sind mit obiger Ausnahme beratend tätig. Versammlungen müssen vom Großkopten einberufen werden, wenn 2/4 aller Mitglieder schriftlich mit Angabe des Grundes wünscht.
Das Gremium der Auserwählten schlichtet Streitigkeiten, nachdem jeder Beteiligte angehört wurde. Seine gefassten Entscheidungen sind nicht anfechtbar und werden entsprechend dem Stimmrecht nach §5, Ziffer 1 dieser Satzung gefällt, d.h. mit einfacher Mehrheit.
§8 Salvatorische Klausel
Wenn eine Bestimmung dieser Satzung rechtsunwirksam sein sollte, berührt dies nicht die Gültigkeit der anderen. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt dann inhaltlich eine möglichst gleiche, die dem Zweck der gewünschten Bestimmung am Nächsten kommt. Die restliche Satzung sowie die in §3 dieser Satzung erwähnten Statuten sind so weiterhin rechtlich bindend, und fallen ebenfalls unter diese Klausel.
Gegeben in der Höhe im Osten am 08. Juli 713 (laut Ordenszeitrechnung) in Wilhelmsbad bei Hanau unter Bezeugung des:
1) Provinzial-Großmeisters, 2) Großkopten, 3) Großmeisters der Tempelritter und Berufenen Ritter, 4) Großmeisters der Schottischen Meister, 5) 1. Groß-Vorstehers, 6) 2. Groß-Vorstehers, 7) Groß-Marschalls, 8) Groß-Sekretärs, 9) Groß-Redners 10) 1. Groß-Schaffners, 11) 2. Groß-Schaffners, 12) Groß-Kaplans und 13) Groß-Schatzmeisters.
