Satzung vom 08.07.2023

Am 08. Juli 2023 (711 laut Ordenszeitrechnung) wurde durch den „pactum fundamentale secundum“, der vom Großkopten und dem Provinzial-Großmeister der VIII. Ordensprovinz gezeichnet wurden, diese Satzung auch als die der Hohen Ägyptischen Freimaurerei.

Präambel

Am 08. Juli 2023 wurden in den historischen Räumlichkeiten von Wilhelmsbad bei Hanau die Rahmenbedingungen dieser Konstitution verlesen und von den Anwesenden (siehe am Ende des Dokuments) für die a) „Strikte Observanz der Templer“ (abgekürzt SOT), für die b) „VIII. Ordensprovinz der Templer“ und für das c) Große Provinzialkapitel von Oberdeutschland als bindend anerkannt.

§1 Sitz und Zweck

Spiritueller Hauptsitz des Großen Provinzialkapitels der VIII. Ordensprovinz der Templer ist die Chorkapelle in Hof Iben. Der administrative Hauptsitz des Großen Provinzialkapitels der VIII. Ordensprovinz der Templer ist hingegen in Wilhelmsbad.

Zweck der Strikten Observanz der Templer ist es, das Interesse für die Andreas-, Schottische und Templermaurerei durch geeignete Vorträge und Instruktionen sowie durch rituelle Arbeiten und Veranstaltungen dauernd zu beleben.

(Von einer Eintragung als eingetragener Verein wird von den Anwesenden vorerst abgesehen.)

§2 Ausrichtung

Am 08. Juli 2023 wurden vom Provinzial-Großmeister der VIII. Ordensprovinz 1.) die Johannisloge „Zur weißen Taube“ sowie 2.) deren Schottische Meisterloge reaktiviert, 3.) der Großmeister der Schottischen Meister, 4.) der Großmeister der Tempelritter und Berufenen Ritter, sowie 5.) der Großkopte inthronisiert und damit 6.) die VIII. Ordensprovinz von Oberdeutschland rekonstituiert.

§3 Rahmenbedingungen

Diese Konstitution gilt als Gerüst und administrative Ergänzung zu den im Aufnahmeantrag unterschriebenen und akzeptierten Statuten sowie Grundwerte:

  • Statuten des Hohen Ordens der Strikten Observanz der Templer (1767) [Link]
  • Ägyptische Statuten (1784) [Link]
  • Allgemeine Statuten (1996) [Link]
  • Grundwerte des Ordens der Tempelritter (2009) [Link]

Diese Konstitution orientiert sich an den „Allgemeinen Statuten von 1996“ und verweist daher durch Paragraphenbezug darauf. Bei hier fehlenden Vorgaben sind die „Allgemeinen Statuten von 1996“ nach dieser Konstitution nächstrangig.

Mit Unterschrift des Aufnahmeantrages sowie mit Aufnahme in den Schottischen Meistergrad erkennt jedes Mitglied diese Konstitution, sowie die o.g. Statuten und Grundwerte an.

§4 Mitgliedschaft

  1. a) Mitglieder können solche werden, die sich im Meistergrad der Johannismaurerei befinden.
    b) Mitglieder können auch diejenigen werden, die einem Hochgradsystem angehören mit dem Besuchsabkommen bestehen. Weitere Ausnahmen kann der Provinzial-Großmeister der VIII. Ordensprovinz beschließen.
    c) Die Mitgliedschaft ist schriftlich an den Provinzial-Großmeister zu stellen (per E-Mail ist statthaft).
  2. Über die Aufnahme anderer, die nicht unter Ziffer 1a und 1b fallen, entscheidet der Provinzial-Großmeister der VIII. Ordensprovinz. Es besteht kein Anspruch auf Mitgliedschaft.
  3. Die Mitgliedschaft erlischt
    a) durch den Tod,
    b) durch jederzeitiges zulässiges freiwilliges Ausscheiden, durch eine schriftliche Austrittserklärung an den Provinzial-Großmeister der VIII. Ordensprovinz zum Jahresende,
    c) durch Verweigerung der Zahlung der festgesetzten Beiträge trotz einmaliger schriftlicher Mahnung unter Hinweis auf die Folgen,
    d) durch Entzug der Mitgliedschaft auf Entscheid des Provinzial-Großmeisters der VIII. Ordensprovinz.
    e) durch mehrheitlichen Beschluss der Oberen der Vereinigten Logen, der durch den Provinzial-Großmeister zu bestätigen ist.
  4. Die SOT besteht auch im Falle des Ausscheidens von Mitgliedern unter den übrigen Mitgliedern fort. Der nach Ziffer 3, Buchstaben b-e Ausscheidende hat keinerlei vermögensrechtliche oder sonstige Ansprüche; auch ein Anspruch auf Auseinandersetzung steht ihm nicht zu.
  5. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der SOT. Sie haben bei ihrem Ausscheiden sowie bei der Auflösung oder bei dem Wegfall ihrer bisherigen Zwecke keinen Anspruch auf das Vermögen der SOT.
  6. Der Ausscheidende hat die in seinem Besitz befindlichen, auf die Strikte Observanz der Templer bezüglichen Schriften, Bücher und alle sonstigen Gegenstände sowie Utensilien unverzüglich der Loge zu übergeben, soweit diese in ihrem Eigentum stehen.
  7. Im Falle des Todes des Mitgliedes trifft die Herausgabeverpflichtung nach Ziff. 6 dessen Erben. Die Strikte Observanz der Templer ist gehalten, etwaige Verfügungswünsche des Verstorbenen über SOT-Gegenstände zugunsten von SOT-Mitgliedern zu berücksichtigen.

§5 Vorsitz und Leitung

  1. Das Große Provinzialkapitel von Oberdeutschland kann vertretungsweise durch das Gremium der Oberen der vereinigten Logen repräsentiert werden, das aus einer Mindestanzahl von vier Großmeistern besteht, worunter der Provinzial-Großmeister zwei Stimmen hat. Die anderen drei sind der Großkopte, der Großmeister der Tempelritter und Berufenen Ritter und der Großmeister der Schottischen Meister, wie in den „Allgemeinen Statuten (1996)“ dort unter §8 beschrieben.
  2. Die Oberen der vereinigten Logen sind auf Lebenszeit ernannt, verlieren aber durch Austritt (§4, Ziffern 3b) oder Entzug (§4, Ziffern 3c-e) ihr Amt. Der Provinzial-Großmeister ist allein vertretungsberechtigt. Sein Stellvertreter ist der Großkopte, der dann allein vertretungsberechtigt wird, wenn der Provinzial-Großmeister nachgewiesener Maßen nicht handlungsfähig ist.
  3. Alle Mitglieder, die nicht dem Gremium der Oberen der vereinigten Logen angehören, haben keine Mitbestimmungsrechte insbesondere nicht bei der Leitung, nicht bei der Ausgestaltung, nicht bei den Aufnahmekriterien und nicht bei der Aufnahmekandidatur sowie -zulassung.
  4. Der Schriftführer besorgt den gesamten schriftlichen Verkehr nach Abstimmung mit dem Provinzial-Großmeister und fertigt bei Versammlungen die Niederschrift an, die vom ihm oder dem Provinzial-Großmeister zu unterschreiben ist.

§6 Geschäftsjahr und Beiträge

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Die Beiträge – ob für Aufnahmen oder die Jahresgebühr – werden vom Provinzial-Großmeister oder den Oberen der vereinigten Logen jährlich festgesetzt.

§7 Vollversammlung und Schlichtung

Jeder Vorschlag zur Änderung des Rituals muss zur Genehmigung dem Großen Provinzialkapitel in Form der Oberen der vereinigten Logen vorgelegt werden, das in einer Vollversammlung zusammentritt, die allein befugt ist, den Vorschlag mit Einstimmigkeit der anwesenden Mitglieder zu genehmigen oder abzulehnen. (siehe „Allgemeine Statuten (1996)“ dort unter §13)

Vollversammlungen können vom Provinzial-Großmeister bei Bedarf einberufen werden und sind mit obiger Ausnahme beratend tätig. Vollversammlungen müssen vom Provinzial-Großmeister einberufen werden, wenn 1/4 der Mitglieder dies schriftlich mit Angabe des Grundes wünscht.

Das Große Provinzialkapitel in Form der Oberen der vereinigten Logen schlichtet die eigenen Streitigkeiten sowie die innerhalb der Kapitel und der Schottischen Meisterlogen (Grünen Logen) und der Blauen Logen, nachdem sie angehört wurden. Seine Entscheidungen sind nicht anfechtbar und werden entsprechend dem Stimmrecht nach §5, Ziffer 1 dieser Konstitution gefällt, d.h. in der einfachen Mehrheit. (siehe „Allgemeine Statuten (1996)“ dort unter §16)

§8 Salvatorische Klausel

Wenn eine Bestimmung dieser Konstitution rechtsunwirksam sein sollte, berührt dies nicht die Gültigkeit der anderen. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt dann inhaltlich eine möglichst gleiche, die dem Zweck der gewünschten Bestimmung am Nächsten kommt. Die restliche Konstitution sowie die in §3 dieser Konstitution erwähnten Statuten und Grundwerte sind so weiterhin rechtlich bindend, und fallen ebenfalls unter diese Klausel.

Gegeben in der Höhe im Osten am 08. Juli 711 (laut Ordenszeitrechnung) in Wilhelmsbad bei Hanau unter Bezeugung des:

1) Provinzial-Großmeisters, 2) Großkopten, 3) Großmeisters der Tempelritter und Berufenen Ritter, 4) Großmeisters der Schottischen Meister, 5) 1. Groß-Vorstehers, 6) 2. Groß-Vorstehers, 7) Groß-Marschalls, 8) Groß-Sekretärs, 9) Groß-Redners 10) 1. Groß-Schaffners, 11) 2. Groß-Schaffners, 12) Groß-Kaplans und 13) Groß-Schatzmeisters.